§ 28 Abs. 2 AgrStatGBerichtszeit
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 9 und 12 Buchstabe c ist der 1. März 2026. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen…
§ 14 Abs. 2 AgrStatGErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
§ 17 Abs. 2 AgrStatGErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
§ 81 Abs. 2 AgrStatGErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 84 Abs. 2 AgrStatGErhebungsmerkmale und Berichtszeit
Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des…