§ 17 Abs. 1 Nr. 2 AgrStatGGesetz über Agrarstatistiken
die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl…
§ 16 AgrStatGGesetz über Agrarstatistiken
Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der…
§ 46 Abs. 1 Nr. 5 AgrStatGGesetz über Agrarstatistiken
bei Baumobst: Schätzungen der Ernteverwendung,
§ 14 Abs. 1 AgrStatGGesetz über Agrarstatistiken
Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen…
§ 2 Nr. 6 AgrStatGGesetz über Agrarstatistiken
Baumobstanbauerhebung,