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Im Fall der Unterbringung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker finden für die Rechte des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus Ansprüchen der oder des Untergebrachten gegen andere und für den Einsatz des Einkommens und Vermögens die Vorschriften des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wie sie für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gelten, entsprechende Anwendung.