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Im Inneren der Einrichtung ist das Vorhalten und der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete der Einrichtung unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der Einsatz von Schusswaffen zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Untergebrachten.
Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in die Einrichtung…
Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden, Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.
1Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden, 2Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.
Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die…
Zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung von Gefangengen dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen…
Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden, Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.