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Hat ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger den Zustand eines herauszugebenden Grundstücks oder eines Teils dieses Grundstücks so verändert oder verlangt ein Anspruchsschuldner (§ 25) für den Fall der Herausgabe des Grundstücks von dem Eigentümer so hohe Erstattungsleistungen, daß dem Eigentümer die Rücknahme des Grundstücks nicht zuzumuten ist, so kann der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß der Anspruchsschuldner das Grundstück oder den veränderten Teil des Grundstücks gegen Entschädigung zu Eigentum erwirbt. Der Anspruchsschuldner kann den Erwerb des veränderten Grundstücksteils verweigern, wenn der Eigentümer ihm nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist anbietet, diejenigen weiteren Teile des herauszugebenden Grundstücks gegen Entschädigung zu erwerben, ohne die der Anspruchsschuldner den veränderten Grundstücksteil nicht zweckmäßig benutzen kann. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so gilt die vorbezeichnete Frist auch dann als gewahrt, wenn der Eigentümer das Grundstück zum Erwerb innerhalb der Frist dem Bund angeboten hat. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 22 Abs. 2.
In den Fällen des § 4 kann der Grundstückseigentümer von der Bundesrepublik verlangen, daß sie das Eigentum an dem Grundstück gegen Zahlung einer Entschädigung…
Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im…
Der Übergang des Eigentums an dem Grundstück soll tunlichst durch Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bundesrepublik geregelt werden. Kommt…
Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch…
Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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