AktG — InhaltsübersichtErstes Buch Aktiengesellschaft›Fünfter Teil Rechnungslegung Gewinnverwendung›Zweiter Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses›Erster Unterabschnitt Prüfung durch AbschlußprüferGesetzBund(XXXX) §§ 163 bis 169 AktGAktiengesetz · Erstes Buch, Fünfter Teil, Zweiter Abschnitt, Erster UnterabschnittDiese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).