§ 203 Abs. 1 AktGAusgabe der neuen Aktien
Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, §§ 185 bis 191 über die Kapitalerhöhung…
§ 183a Abs. 2 AktGKapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.…
§ 197 AktGVerbotene Aktienausgabe
Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten…
§ 187 Abs. 2 AktGZusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
§ 41 Abs. 4 AktGHandeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
Vor der Eintragung der Gesellschaft können Anteilsrechte nicht übertragen, Aktien oder Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien…