§ 65 Abs. 2 GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft…
§ 1 Abs. 1 GlAufrG 1957Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung
Zur Beschleunigung der Abwicklung der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung haben die Abwickler der Gesellschaft deren Gläubiger aufzufordern,…
§ 82 Abs. 2 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind…
§ 62 Abs. 3 WVGGesetz über Wasser- und Bodenverbände
Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde unter Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekanntzumachen.
§ 50 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.