§ 18a FELEGGesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen ErwerbstätigkeitLandwirte im BeitrittsgebietZitatstelleBei Anwendung von § 8 Abs. 1 gilt § 102 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend. § 8 Abs. 7 gilt für Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach Absatz 1 entsprechend,…Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit