ALG — InhaltsübersichtFünftes Kapitel Sonderregelungen›Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts›Elfter Unterabschnitt FinanzierungGesetzBund§ 117a ALG(weggefallen)Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Fünftes Kapitel, Zweiter Abschnitt, Elfter Unterabschnitt § 117§ 118 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 117§ 118