ALG — InhaltsübersichtFünftes Kapitel Sonderregelungen›Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts›Elfter Unterabschnitt FinanzierungGesetzBund§ 119a ALG(weggefallen)Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Fünftes Kapitel, Zweiter Abschnitt, Elfter Unterabschnitt § 119§ 120 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 119§ 120