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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,
den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,
das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,
die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
Versicherung,
Versicherungsnummer,
für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.