§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PflSchGGesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 PflSchGGesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht.
§ 14 Abs. 2a PflSchGGesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 kann vorgesehen werden, dass die Länder auf Grund landesspezifischer Besonderheiten von einzelnen Bestimmungen…
Art. 1 Abs. 1 Buchst. b 32019R1009VERORDNUNG (EU) 2019/1009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (Text von Bedeutung für den EWR)
Pflanzenschutzmittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen.