§ 15g AltTZG 1996AltersteilzeitgesetzÜbergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am ArbeitsmarktZitatstelle…begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von…Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt