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Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe des § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Folgendes schriftlich zu informieren:
das Datum des Beginns der Auszahlungsphase sowie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten,
das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase,
die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase,
die Form der Auszahlung,
ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgt,
die angenommene monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten,
die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Beginn der Auszahlungsphase.
die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.
Zusätzlich zur PEPP-Leistungsinformation stellen die PEPP-Anbieter jedem PEPP-Sparer zwei Monate vor den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten…
die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen einschließlich Aussagen zu einer Dynamisierung der monatlichen Leistungen sowie
ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie
Ist kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase geplant, so ist den Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 die Vollendung des 62. Lebensjahres des Vertragspartners als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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