§ 24 Abs. 3 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Kann die Seelotsin oder der Seelotse beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so ist sie oder er zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet,…
§ 93 Abs. 4 SeeArbGSeearbeitsgesetz
Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Unterkunft auf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es Anspruch auf…
§ 43 Nr. 5 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
den Umfang der Ruhepausen festzulegen, die die Seelotsin und der Seelotse zwischen den einzelnen Lotsungen und während längerer Lotsungen einzuhalten hat,
§ 11 Abs. 3 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Bei der Bestallung ist die Seelotsin oder der Seelotse durch die Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte Ausübung ihres oder seines Berufes zu verpflichten. Im…
§ 76a Abs. 1 Nr. 6 SeeArbGSeearbeitsgesetz
keinen ausreichenden Kraftstoff für das Überleben an Bord des Schiffes zur Verfügung stellt.