§ 34 Abs. 2 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6…
§ 38 Abs. 3 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das…
§ 5 Abs. 2 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen.
§ 6 Abs. 3 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen auf die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen diese der…
§ 41 Abs. 3 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Für die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.