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Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen
der Beginn der Lotsung,
das Ziel der Lotsung,
das Ende der Lotsung,
der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege des Seelotsen und
die Dauer erforderlicher Wartezeiten.
Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.