§ 7 Abs. 2 AMVerkRVVon den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der…
§ 44 Abs. 1 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden,…
§ 45 Abs. 1 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von Sachverständigen durch…
§ 8 Abs. 1 AMVerkRVDie in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn
§ 43 Abs. 1 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken…