§ 17 Abs. 3 Nr. 3 AntarktUmwSchProtAGErhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt
die Vielfalt der Arten, die für diese Arten wesentlichen Lebensräume, sowie das Gleichgewicht der in der Antarktis vorhandenen Ökosysteme erhalten bleiben.
§ 5 Abs. 2 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5VVerordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in § 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Ziele und Grundsätze.
§ 5 Abs. 4 AntarktUmwSchProtAGVerhütung der Meeresverschmutzung
Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht: sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.
Eingangsformel AntarktUmwSchProtAG§6Abs5VVerordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), der gemäß Artikel 14 der Verordnung vom 21.…
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AntarktUmwSchProtAGBegriffsbestimmungen, Gebote und Verbote
Umweltverträglichkeitsprüfung:die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 3 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag;