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Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde.
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung…
Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche…
Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.
Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen…
Die zuständige Finanzbehörde kann eine Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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