§ 18 Nr. 2 SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
§ 22 Nr. 2 VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
§ 397 Abs. 1 AOEinleitung des Strafverfahrens
Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine…
§ 93 Abs. 8 Nr. 1 AOAuskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
den für die Verwaltung zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges…
§ 4 V zu § 180 Abs. 2 AOVerordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststellungsverfahren durchführt. Hält sie eine gesonderte…