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Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
Sachverständige zuziehen,
Urkunden und Akten beiziehen,
den Augenschein einnehmen.
soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen,
den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen:
ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 3 erfüllt und
über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel gemäß §§ 90, 92, 93 Absatz 1 bis 6, 96 Absatz 1 bis 7 Satz 2, §§ 97 bis 99 und 101 bis 107,
Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.