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Auf öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind, soweit nicht für diese Abgaben besondere Vorschriften bestehen, die §§ 1, 2, 8, 9, 10, 11, 14, 15, § 16 Abs. 1 sowie § 18 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.