Gesetze
Gesetz wird geladen …
Pflegeeinrichtungen können pflegebedürftigen Menschen die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Dies gilt nicht für Einrichtungen, die nach den Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung von der Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind. Teil 3 Weitere Angebote
Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung…
Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und…
Soweit eine öffentliche Förderung nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die nach § 12 ermittelten Beträge nicht vollständig abdeckt, kann…
Die der Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen zugrunde gelegten Aufwendungen bedürfen der Ermittlung durch den zuständigen überörtlichen Träger der…
Erhält eine Pflegeeinrichtung keine öffentliche Förderung und verzichtet sie auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes…
Die Förderung von Plätzen in Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die von als pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.