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Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten. Davon entfallen mindestens 20 Minuten auf Fragestellungen aus dem Gebiet des Abschiebungshaftvollzuges und auf die Inhalte der Unterrichtseinheiten gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6.
Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er orientiert sich an Situationen, die im Dienstalltag des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes auftreten können.
Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung. Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und Beamten in…
Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er orientiert sich an Situationen, die im Dienstalltag des allgemeinen…
Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er ist eine Verständnisprüfung und orientiert sich an praktischen Fällen…
Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er orientiert sich an Situationen, die im Dienstalltag des Werkdienstes…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.