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Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als „ungenügend“.
Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten in einem neuen Prüfungstermin bis zum 31. Mai neu anzufertigen.
Ist die Anwärterin oder der Anwärter für ein Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiges Erscheinen zum mündlichen Teil der Prüfung genügend entschuldigt, so hat sie oder er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Prüfungstermin abzulegen.
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung
ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung…
ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung nicht rechtzeitig abliefert oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.