§ 17 Abs. 3 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 15 Abs. 2 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des…
§ 119b Abs. 5 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Die Landesregierungen können die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 34 Abs. 2 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Die…
§ 94 Abs. 3 SchRegOSchiffsregisterordnung
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.