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§ 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.
Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.