ArbGG — InhaltsübersichtDritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen›Erster Abschnitt Urteilsverfahren›Zweiter Unterabschnitt BerufungsverfahrenGesetzBund§ 70 ArbGG(weggefallen)Arbeitsgerichtsgesetz · Dritter Teil, Erster Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt § 69§ 71 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 69§ 71