ArbnErfG — InhaltsübersichtVierter Abschnitt Übergangs- und SchlußbestimmungenGesetzBund§ 44 ArbnErfG(weggefallen)Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Vierter Abschnitt § 43§ 45 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 43§ 45