§ 16 Abs. 5 ArbPlSchGSonstige Geltung des Gesetzes
Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst…
§ 16a Abs. 3 ArbPlSchGWehrdienst als Soldat auf Zeit
(weggefallen)