§ 14c Abs. 1 ArbPlSchGGesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b…
§ 56 Abs. 4 SEGGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden durch die zuständige Behörde erstattet. Die Erstattung wird erst nach Anerkennung der Schädigungsfolge geleistet. Der…
§ 5 Abs. 3 EÜGVVerordnung zum Eignungsübungsgesetz
Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden Beiträge an die Versicherungsanstalt abzuführen oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch Kleben von Marken zu…
§ 14a Abs. 2 ArbPlSchGGesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu…
§ 4 Abs. 1 AAGGesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.