§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ABBergVBergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten und danach zu verfahren.
§ 3 LasthandhabVVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit
Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat…
Art. 6 Abs. 3 31989L0391Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens bzw. Betriebs folgende Verpflichtungen:…
§ 15 GesBergVBergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. Wurde für eine…
§ 9 Abs. 5 MuSchGGesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener…