Verordnung über Anträge auf Eintragung von Archivbeständen in das „Verzeichnis national wertvollen Archivgutes“ Vom 24. Oktober 1961
Zum Antrag auf Eintragung von Archiven, Archivaliensammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das „Verzeichnis national wertvollen Archivgutes“ sind der Eigentümer und der Besitzer berechtigt.
§ 1 ArchivV SL
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