§ 4 Abs. 1 ARegVErlösobergrenzen
Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
Anlage 1 ARegV(zu § 7)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel:
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegVFestlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
zu den Erlösobergrenzen nach § 4, insbesondere zur Bestimmung der Höhe nach § 4 Abs. 1 und 2, zur Anpassung nach Abs. 3 bis 5, zu Form und Inhalt der Anträge…
Anlage 4 ARegV(zu § 26)
Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel:
§ 6 Abs. 4 ARegVBestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs
(weggefallen)