Anlage 2 ARegV
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542) Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:
Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:
Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:
Dabei ist: Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.
Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.