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1Über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei entscheidet deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle. 2Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung entscheidet das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat.
1Gegen einen straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsakt ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statthaft, wenn er von der für Mobilität zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist, soweit sie als Straßenverkehrsbehörde und nicht als oberste Landesbehörde tätig geworden ist. 2In diesem Fall entscheidet die für Mobilität zuständige Senatsverwaltung auch über den Widerspruch.
In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese…
Der Autobahn GmbH des Bundes wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des…
Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden,…
Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids wird übertragen soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt…
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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