§ 104 AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im BundesgebietÜbergangsregelungenZitatstelleIm Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a…Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet