Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten · Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person als schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer tätig ist.
§ 71 ATA-OTA-APrV
§ 71 ATA-OTA-APrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen