§ 95 Abs. 2 ATA-OTA-APrVPraktischer Teil der Nachprüfung
Der praktische Teil der Nachprüfung besteht
§ 97 Abs. 1 ATA-OTA-APrVBestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nachprüfung
Der praktische Teil der Nachprüfung besteht aus
§ 96 Abs. 2 ATA-OTA-APrVDurchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
Der praktische Teil muss
§ 98 Abs. 1 ATA-OTA-APrVBewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung
Die im praktischen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den praktischen Teil der Nachprüfung…
§ 104 ATA-OTA-APrVBestehen der Nachprüfung
Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ bewertet wurde.