(zu § 50 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten · Teil 4, Abschnitt 4
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2326)
Anlage 7 ATA-OTA-APrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen