§ 4 Abs. 7 AtDeckVUmfang der Deckungsvorsorge
Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.
Art 2 Nr. 2 AtHaftÜbkGGesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen, zu dem Übereinkommen vom 25. Mai 1962 über die Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen nebst Zusatzprotokoll und zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Die haftungsrechtlichen Bestimmungen müssen Artikel I Nr. 4 bis 8, Artikel II, III Abs. 2, Artikel IV, V Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, Artikel VIII, X Abs. 1…
§ 25a Abs. 1 Nr. 2 AtGGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt § 31 Abs. 1 hinsichtlich des den Höchstbetrag des Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens überschreitenden…
Anlage 1 Nr. 2 AtDeckVRegeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
über 10 bis zu 100 Tonnen 0,125 je angefangene weitere Tonne,