§ 35 Abs. 2 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Der Umfang der Versicherung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit den Anwendungen verbunden sind. Er muss auf der Grundlage der…
§ 31c Abs. 3 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 7 ist für den Zeitraum vom Beginn der Anwendung bis zum Ablauf von…
§ 40a Nr. 3 Buchst. b AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
der Umfang der Versicherung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit einer klinischen Prüfung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der…
§ 26 Abs. 3 MPDGGesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte
Der Umfang der abzuschließenden Versicherung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung, der Leistungsstudie oder der sonstigen…
§ 137 Abs. 2 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die durch das Forschungsvorhaben bedingte effektive Dosis für eine im Sinne des Forschungsvorhabens…