§ 8a Abs. 1 Nr. 1 AtDeckVBeförderung von Kernmaterialien
gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm befördert werden,
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AtDeckVUmgang und Beförderung
beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1,
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 AtDeckVSonstige Kernanlagen
gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm…
§ 9 Abs. 2 AtDeckVReaktoren
In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven…
§ 12a Abs. 2 AtDeckVKernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung
Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der…