§ 58 Abs. 1 AtGGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
§ 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
§ 12 Abs. 3 FMSAKostVVerordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die…
§ 24 Nr. 4 JVKostGGesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
§ 13 Abs. 2 FinDAGKostVVerordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.
§ 18 Abs. 2 GvKostGGesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.