AtSMV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlußformel AtSMVVerordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen · Fünfter Abschnitt § 13Anlage 1 Der Bundesrat hat zugestimmt. § 13