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Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll.
Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tageszeitungen bekanntzumachen.
Der Vorbescheid muß enthalten
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers,
die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen sollen.
Der Vorbescheid soll enthalten
den Hinweis auf § 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,
den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
die Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen…
die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Genehmigung einer Anlage nach § 7 abhängt, insbesondere zur Wahl des Standorts einer Anlage,…
die Rechtsbehelfsbelehrung.
Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.