§ 5 Abs. 1 Nr. 9 GebOStGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte…
§ 23 Abs. 5 Nr. 2 GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
Bestimmungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingungen eingeführt werden.
§ 69 Abs. 3 AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie…
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRWGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
Art. 128 Abs. 1 Buchst. b 32009R1186VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009 DES RATES vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung)
Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen oder Sitzabkommen, bei denen ein Drittland oder eine internationale Organisation…