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Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.